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Die uns angeschlossenen Werkstätten für behinderte Menschen sind nach § 225 SGB IX anerkannt. Gemäß des § 223 SGB IX können Sie die durch Menschen mit Behinderung erbrachten Arbeitsleistungen mit der ggf. durch Ihr Unternehmen zu entrichtenden Ausgleichsabgabe verrechnen. Bitte lassen Sie diese Verrechnungsmöglichkeit durch Ihre Buchhaltung prüfen.